Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

 

 

Die Anmeldung der Forderungen hat grundsätzlich beim Insolvenzverwalter schriftlich zu erfolgen. Die Forderungsanmeldung hat innerhalb der in dem beigefügten Insolvenzeröffnungsbeschluss bezeichneten Anmeldefrist zu erfolgen (§ 28 Absatz 1 der Insolvenzordnung). 

Forderungen, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden, machen unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Gläubiger, der seine Forderung verspätet angemeldet hat (§ 177 Absatz 1 der Insolvenzordnung).

 

Das Aktenzeichen ist unbedingt anzugeben.

 

Wenn ein gesetzliches Vorrecht für die angemeldete(n) Forderung(en) beansprucht wird, muß die Nummer des Vorrechts ausdrücklich angegeben werden.

 

Forderungen sind nur in Euro anzumelden.

 

Der Forderungsgrund ist anzugeben (z.B. Warenlieferung, Dienstleistung, Wechsel oder Scheckforderung, Darlehensforderung). Gegebenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen des Schuldners bleiben nur dann von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte (§ 302 Nummer 1 der Insolvenzordnung).

 

Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Bitte den Zinssatz angeben und die Zinsen bis zum Tage der Insolvenzeröffnung betragsmäßig ausrechnen. Werden höhere als die gesetzlichen Zinsen berechnet, bitte ich, dieses zu begründen.

 

Nicht angemeldet werden können u. a. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und die Kosten, die dem Gläubiger durch seine Teilnahme am Verfahren entstehen (z.B. Anwalts- und Reisekosten).

 

Urkundliche Beweisstücke (z.B. Urteile, Vollstreckungsbefehle, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Wechsel, Schuldurkunden usw.) sind der Anmeldung beizufügen. Ich bin gehalten, Ihre Forderung aus rein formellen Gründen im Prüfungstermin zu bestreiten, wenn die vorgenannten Titel etc. nicht vorliegen. Nach dem Prüfungstermin erhalten Sie die Urkunden von mir zurück.

 

Die zur Tabelle angemeldete Forderung bitte ich zu spezifizieren.

 

Gläubiger-Vertreter werden gebeten, außer der Anmeldung eine spezielle, für das Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht einzureichen.

 

Masseforderungen gemäß § 55 Insolvenzordnung sind bei mir geltend zu machen
 

 

Aus- und Absonderungsrechte

 

Sonderrechtsforderungen sind nur bei mir geltend zu machen. Bitte, wenden Sie sich ausschließlich an mich, nicht an das Gericht, Abt. für Insolvenzen.

 

Bitte übersenden Sie mir zur Glaubhaftmachung und Prüfung Ihrer Sonderrechtsforderungen Durchschriften der Lieferscheine oder Auftragsbestätigungen an den/die Gemeinschuldner(in), damit ich hieraus Ihre Forderungs- und Zahlungsbedingungen ersehen kann. Übersendung neutraler Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheine genügen nicht zur Glaubhaftmachung Ihrer Forderung. Ich kann auch aufgrund von Rechnungsdurchschriften Ihre Ansprüche nicht anerkennen.

 

Eigentumsrechte, die aufgrund von Sicherungsübereignungsverträgen, Forderungsabtretungen oder Zwangsmaßnahmen etc. geltend gemacht werden, sind nur durch Vorlage der hierzu in Frage kommenden Unterlagen nachzuweisen.

 

Soweit ich in meinem allgemeinen Gläubigerrundschreiben einen Identifizierungs- und Aussonderungstermin angesetzt habe, sorgen Sie bitte dafür, daß dieser von Ihnen oder einem Vertreter wahrgenommen wird. Achten Sie bitte darauf, daß Sie oder Ihr Vertreter sich entsprechend ausweisen können. Bei Entsendung eines Vertreters muß ich auf einer Empfangsvollmacht bestehen.

 

Umgehend nach dem Aussonderungstermin wird die Verwertung der restlichen Vermögensmasse im Einvernehmen mit einem ggfs. bestellten Gläubigerausschuß oder aber dem/der Gemeinschuldner(in) erfolgen, da ich alsdann davon ausgehen muß, daß an den verbleibenden Vermögenswerten keine Eigentumsrechte geltend gemacht werden.

 

Selbst wenn Ihre zur Tabelle angemeldete Forderung bis zum Prüfungstermin durch mich nicht schriftlich bestätigt sein sollte, ist ein Erscheinen Ihrerseits zum Prüfungstermin nicht erforderlich. Das gilt auch bei noch nicht endgültig geprüfter Forderung.

 

Auch nach dem Prüfungstermin kann durch mich in Schriftform dem Amtsgericht gegenüber Anerkennung Ihrer Forderung erfolgen.

 

Falls Sie nicht alsbald nach dem Prüfungstermin von mir eine Nachricht bezüglich Ihrer Forderung erhalten, betrachten Sie dieses bitte als Feststellung Ihrer Forderung.


  Gläubigerversammlung und allgemeiner Prüfungstermin gemäß §§ 176, 177 Insolvenzordnung

  Selbst wenn Ihre zur Tabelle angemeldete Forderung bis zum Prüfungstermin durch mich nicht schriftlich bestätigt sein sollte, ist ein Erscheinen Ihrerseits zum Prüfungstermin nicht erforderlich. Das gilt auch bei noch nicht endgültig geprüfter Forderung.

  Auch nach dem Prüfungstermin kann durch mich in Schriftform dem Amtsgericht gegenüber Anerkennung Ihrer Forderung erfolgen.

  Falls Sie nicht alsbald nach dem Prüfungstermin von mir eine Nachricht bezüglich Ihrer Forderung erhalten, betrachten Sie dieses bitte als Feststellung Ihrer Forderung.
   

Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß ich weder mündlich noch fernmündlich Erklärungen abgebe, noch solche entgegennehme. Alle erteilten Auskünfte sind unverbindlich, soweit nicht ausdrückliche schriftliche Bestätigung erfolgt.

Sehen Sie bitte bis zum Prüfungstermin von allgemein gehaltenen Sachstandsanfragen ab. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, übergeben Sie eine Kopie dieses Merkblattes Ihrem Bevollmächtigten.