|
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
|
|
Die Anmeldung der Forderungen hat grundsätzlich
beim Insolvenzverwalter schriftlich zu erfolgen.
Die Forderungsanmeldung hat innerhalb der in dem beigefügten Insolvenzeröffnungsbeschluss bezeichneten Anmeldefrist zu erfolgen (§ 28 Absatz 1 der Insolvenzordnung).
Forderungen, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet werden, machen unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Gläubiger, der seine Forderung verspätet angemeldet hat (§ 177 Absatz 1 der Insolvenzordnung).
|
|
Das Aktenzeichen ist unbedingt anzugeben.
|
|
Wenn ein gesetzliches Vorrecht für die angemeldete(n)
Forderung(en) beansprucht wird, muß die Nummer des Vorrechts
ausdrücklich angegeben werden.
|
|
Forderungen sind nur in Euro anzumelden.
|
|
Der Forderungsgrund ist anzugeben (z.B. Warenlieferung,
Dienstleistung, Wechsel oder Scheckforderung, Darlehensforderung).
Gegebenfalls sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Absatz 2 der Insolvenzordnung). Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen des Schuldners bleiben nur dann von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte (§ 302 Nummer 1 der Insolvenzordnung).
|
|
Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Bitte den Zinssatz angeben
und die Zinsen bis zum Tage der Insolvenzeröffnung betragsmäßig
ausrechnen. Werden höhere als die gesetzlichen Zinsen berechnet,
bitte ich, dieses zu begründen.
|
|
Nicht angemeldet werden können u. a. die seit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und die
Kosten, die dem Gläubiger durch seine Teilnahme am Verfahren
entstehen (z.B. Anwalts- und Reisekosten).
|
|
Urkundliche Beweisstücke (z.B. Urteile, Vollstreckungsbefehle,
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Wechsel, Schuldurkunden usw.)
sind der Anmeldung beizufügen. Ich bin gehalten, Ihre Forderung
aus rein formellen Gründen im Prüfungstermin zu bestreiten,
wenn die vorgenannten Titel etc. nicht vorliegen. Nach dem Prüfungstermin
erhalten Sie die Urkunden von mir zurück.
|
|
Die zur Tabelle angemeldete Forderung bitte ich
zu spezifizieren.
|
|
Gläubiger-Vertreter werden gebeten, außer der
Anmeldung eine spezielle, für das Insolvenzverfahren erteilte
Vollmacht einzureichen.
|
|
Masseforderungen gemäß § 55 Insolvenzordnung sind bei mir geltend zu machen
|
|
Aus- und Absonderungsrechte
|
|
Sonderrechtsforderungen sind nur bei mir geltend
zu machen. Bitte, wenden Sie sich ausschließlich an mich, nicht
an das Gericht, Abt. für Insolvenzen.
|
|
Bitte übersenden Sie mir zur Glaubhaftmachung
und Prüfung Ihrer Sonderrechtsforderungen Durchschriften der
Lieferscheine oder Auftragsbestätigungen an den/die Gemeinschuldner(in),
damit ich hieraus Ihre Forderungs- und Zahlungsbedingungen ersehen
kann. Übersendung neutraler Auftragsbestätigungen sowie Lieferscheine
genügen nicht zur Glaubhaftmachung Ihrer Forderung. Ich kann
auch aufgrund von Rechnungsdurchschriften Ihre Ansprüche nicht
anerkennen.
|
|
Eigentumsrechte, die aufgrund von Sicherungsübereignungsverträgen,
Forderungsabtretungen oder Zwangsmaßnahmen etc. geltend gemacht
werden, sind nur durch Vorlage der hierzu in Frage kommenden
Unterlagen nachzuweisen.
|
|
Soweit ich in meinem allgemeinen Gläubigerrundschreiben
einen Identifizierungs- und Aussonderungstermin angesetzt habe,
sorgen Sie bitte dafür, daß dieser von Ihnen oder einem Vertreter
wahrgenommen wird. Achten Sie bitte darauf, daß Sie oder Ihr
Vertreter sich entsprechend ausweisen können. Bei Entsendung
eines Vertreters muß ich auf einer Empfangsvollmacht bestehen.
|
|
Umgehend nach dem Aussonderungstermin wird die Verwertung
der restlichen Vermögensmasse im Einvernehmen mit einem ggfs.
bestellten Gläubigerausschuß oder aber dem/der Gemeinschuldner(in)
erfolgen, da ich alsdann davon ausgehen muß, daß an den verbleibenden
Vermögenswerten keine Eigentumsrechte geltend gemacht werden.
|
|
Selbst wenn Ihre zur Tabelle angemeldete Forderung
bis zum Prüfungstermin durch mich nicht schriftlich bestätigt
sein sollte, ist ein Erscheinen Ihrerseits zum Prüfungstermin
nicht erforderlich. Das gilt auch bei noch nicht endgültig geprüfter
Forderung.
|
|
Auch nach dem Prüfungstermin kann durch mich in
Schriftform dem Amtsgericht gegenüber Anerkennung Ihrer Forderung
erfolgen.
|
|
Falls Sie nicht alsbald nach dem Prüfungstermin
von mir eine Nachricht bezüglich Ihrer Forderung erhalten, betrachten
Sie dieses bitte als Feststellung Ihrer Forderung.
|
|
Gläubigerversammlung und allgemeiner Prüfungstermin
gemäß §§ 176, 177 Insolvenzordnung
|
|
Selbst wenn Ihre zur Tabelle angemeldete Forderung
bis zum Prüfungstermin durch mich nicht schriftlich bestätigt
sein sollte, ist ein Erscheinen Ihrerseits zum Prüfungstermin
nicht erforderlich. Das gilt auch bei noch nicht endgültig geprüfter
Forderung.
|
|
Auch nach dem Prüfungstermin kann durch mich in
Schriftform dem Amtsgericht gegenüber Anerkennung Ihrer Forderung
erfolgen.
|
|
Falls Sie nicht alsbald nach dem Prüfungstermin
von mir eine Nachricht bezüglich Ihrer Forderung erhalten, betrachten
Sie dieses bitte als Feststellung Ihrer Forderung.
|
|
|
Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß ich weder mündlich
noch fernmündlich Erklärungen abgebe, noch solche entgegennehme.
Alle erteilten Auskünfte sind unverbindlich, soweit nicht
ausdrückliche schriftliche Bestätigung erfolgt.
Sehen Sie bitte bis zum Prüfungstermin von allgemein gehaltenen
Sachstandsanfragen ab. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein,
übergeben Sie eine Kopie dieses Merkblattes Ihrem Bevollmächtigten. |
|
|